Smartphone am Steuer: Fristlose Kündigung Tramchauffeure
Der Neuen Zürcher Zeitung NZZ war vor kurzem zu entnehmen, dass drei Tramchauffeuren der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) fristlos gekündigt wurde, weil sie während der Fahrt das Smartphone oder Tablet bedienten.
Für Angestellte der VBZ kommt die öffentlich-rechtliche Zürcher Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals zur Anwendung. Dieses verweist für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf das Privatrecht, konkret das Obligationenrecht. Eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Abmahnung ist nach Obligationenrecht nur bei schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers zulässig. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erst nach vorangegangener Abmahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung zulässig. Die Kündigung hat sofort, d.h. innert zwei bis drei Arbeitstagen, zu erfolgen.
Bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber wird das Arbeitsverhältnis am Tag der fristlosen Kündigung beendet. Erweist sich eine fristlose Kündigung im Streitfall als ungerechtfertigt, hat der Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Ersatz des Lohnes, den er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre. Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Über diese Entschädigung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung aller konkreten Umstände.
Die fristlose Kündigung der Chauffeure der VBZ zeigt, dass am Arbeitsplatz Vorsicht geboten ist: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Handlungen, die einen Straftatbestand erfüllen, ist das Risiko einer fristlosen Kündigung hoch. Die Bedienung des Tablets oder des Smartphones während der Fahrt ist eine Straftat im Sinne des Strassverkehrsgesetzes. Zudem handelt es sich um einen schweren Verstoss gegen Sicherheits- und Fahrdienstvorschriften, wie die VBZ verlauten lässt. Dass die VBZ eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, ist somit nachvollziehbar.
Daniela Jost, Rechtanwältin und Notarin