11. Dezember 2017

Bundesgerichtsurteil zur Zulässigkeit von Erfolgsprämien

Prof. Dr. Walter Fellmann und Manuela Häfliger kommentieren in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Anwaltsrevue das Urteil des Bundesgerichts 4A_240/2016 vom 13. Juni 2017. Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Rechtsanwalt mit seinem Klienten zusätzlich zum Grundhonorar eine Erfolgsprämie vereinbaren darf (sogenanntes pactum de palmario).

Während die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars (der Anwalt wird einzig abhängig vom Prozessausgang entschädigt und verzichtet bei einem ungünstigen Abschluss des Verfahrens allenfalls vollständig auf ein Honorar) in der Schweiz unzulässig ist, erachtet das Bundesgericht die Vereinbarung einer Erfolgsprämie (das erfolgsunabhängig geschuldete Grundhonorar des Anwalts wird bei erfolgreicher Mandatsführung erhöht) grundsätzlich als zulässig. Das Bundesgericht setzt der Erfolgsprämie aber gewisse Schranken: So muss der Rechtsanwalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar erzielen, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht. Die Erfolgsprämie darf weiter im Verhältnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt wird und die Gefahr einer Übervorteilung besteht. Und schliesslich darf die Erfolgsprämie nur zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung eines Prozesses verabredet werden.

Während die ersten beiden Schranken für die Autoren nachvollziehbar sind, rechtfertigt sich ihrer Meinung nach die dritte Voraussetzung (die Erfolgsprämie darf nur zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung eines Prozesses verabredet werden) nicht. Diese Voraussetzung dient weder dem Schutz der Klienten, noch ist sie zur Wahrung der Unabhängigkeit des Anwaltes erforderlich. Die Erfolgsprämie (oder sogar das reine Erfolgshonorar) entspricht denn auch immer mehr einem praktischen Bedürfnis: Die hohen Prozesskosten in der Schweiz und das damit zusammenhängende Kostenrisiko eines Prozesses stellen gerade für den Mittelstand oft ein Hindernis dar, sein Recht vor Gericht durchzusetzen. Die Vereinbarung einer Erfolgsprämie oder eines Erfolgshonorars könnte in diesen Fällen zumindest das Kostenrisiko bezüglich der eigenen Anwaltskosten minimieren. In Deutschland ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus diesen Gründen zulässig, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde.