18. Juni 2018 | Gesellschaften / Unternehmen

Inländervorrang light oder die neue Stellenmeldepflicht

Stellenmeldepflicht
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung Art. 121a BV (Masseneinwanderungsinitiative) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Dabei wird, insbesondere gestützt auf die neuen Art. 121a der Bundesverfassung, Art. 21a des Ausländergesetzes und Art. 53, 58a und 62 der Arbeitsvermittlungsverordnung, eine Stellenmeldepflicht für gewisse Berufsarten eingeführt.

Die Stellenmeldepflicht gilt ausschliesslich für Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von acht Prozent oder höher (ab dem 1. Januar 2020 gilt ein Schwellenwert von fünf Prozent). Der Bundesrat hat am 23. Mai 2018 die Liste mit den Berufen bestätigt, für welche die Stellenmeldepflicht gilt. Das PDF finden Sie am Ende dieses Beitrages.

Ablauf der Stellenmeldepflicht
Arbeitgeber sind ab dem 1. Juli 2018 verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Das RAV hat dem Arbeitgeber innert drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob passende Dossiers gemeldet sind. Der Arbeitgeber muss geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einladen und teilt den RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt. Er muss seinen Entscheid jedoch nicht begründen, auch nicht bei einer Ablehnung des Stellensuchenden. Die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab dem Eingang der Meldebestätigung beim Arbeitgeber. Während dieser Frist darf der Arbeitgeber die offene Stelle nicht anderweitig ausschreiben bzw. vergeben. Damit erhalten die angemeldeten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, um sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen zu bewerben – neben den Dossiers, welche das RAV dem Arbeitgeber zustellt.

Ausnahmen
Auf die Meldung einer offenen Stelle kann verzichtet werden, wenn: 

  • Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, die beim RAV gemeldet sind;
  • Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzernes besetzt werden mit Personen, die seit mindestens sechs Monaten angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
  • die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert oder
  • Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.


Sanktionen
Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die Stellenmeldepflicht und die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung werden mit einer Busse von bis zu CHF 40'000.00 bestraft. Bei fahrlässigen Verstössen beträgt die Busse bis zu CHF 20'000.00.

Inkrafttreten und weitere Informationen
Die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative mit der Stellenmeldepflicht wird am 1. Juli 2018 in Kraft treten. Weitere Informationen können beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO abgerufen werden.


Daniela Jost, Rechtsanwältin und Notarin

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