14. September 2018 | Prozesse / Verfahren / Insolvenz

Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Gemäss Art. 8a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, Einsicht in den Betreibungsregisterauszug einer anderen Person nehmen. Jedes eingeleitete Betreibungsverfahren führt automatisch zu einem Eintrag im Betreibungsregister der betriebenen Person, welcher während fünf Jahren auch für Dritte sichtbar ist (Art. 8a Abs.4 SchKG). Störend wirkte sich diese Regelung insbesondere dann aus, wenn eine Person ungerechtfertigt betrieben wurde. Denn nach jetziger Rechtslage kann das Betreibungsamt die Einsicht nur in seltenen Fällen verweigern (Art. 8a Abs. 3 SchKG).

Das Parlament reagierte auf dieses Problem in der Wintersession 2016 mit einer Gesetzesänderung. Diese hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung nun auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Mit der Revision sollen Personen, die ungerechtfertigt betrieben werden, künftig dafür sorgen können, dass Drittpersonen von den ungerechtfertigten Betreibungen keine Kenntnis erhalten können.

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz ab 2019 neu vor, dass Betreibungsämter in Zukunft Dritten gegenüber keine Auskunft über Betreibungen geben dürfen, sofern nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, seit Zustellung des Zahlungsbefehls, die betriebene Person ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Erbringt aber anschliessend der Gläubiger innert einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung oder Klage) eingeleitet hat, werden Dritten wieder Auskünfte über Betreibungen erteilt. Gelingt der Nachweis nicht, wird der Betreibungsregistereintrag Dritten gegenüber verborgen. Erfolgt der Nachweis aber erst nachträglich oder wird ein Fortsetzungsbegehren gestellt, wird der Eintrag für Dritte wieder einsehbar.


Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar