14. März 2019 | Erbrecht / Vorsorge

Erben und Vermächtnisnehmer unterscheiden

"Was genau ist ein Vermächtnis oder Legat? Was gibt es für Mög­lichkeiten, wenn ich jemanden mit einem Vermächtnis begünsti­gen möchte? Wie muss ich das im Testament formulieren? Was ist generell bei einem eigenhändi­gen Testament zu beachten?"

 

Die Person des Vermächtnisnehmers: Die von einem Erblasser begünstigten Personen lassen sich (vereinfacht gesagt) in Erben und Vermächtnisnehmer unterteilen. Mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamtes Vermögen als Einheit (mit allen seinen Guthaben und Schulden) auf seine Erben über. Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Zweck dieser Gemeinschaft besteht darin, den Nachlass untereinander zu teilen. Die Erben können bezüglich des Nachlasses nur einstimmig handeln, d.h. die Nachlassgegenstände nur gemeinsam verwalten oder veräussern. Die Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern ist wichtig. Im Gegensatz zur Erbenstellung bezieht sich das Vermächtnis (auch Legat) nicht auf die Erbschaft als Ganzes, sondern gibt dem Vermächtnisnehmer nur Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass. Der Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnisses richtet sich gegen die Erben. Der Vermächtnisnehmer gehört nicht zur Erbengemeinschaft. Er erhält keine Einsicht in das Nachlassinventar, kann nicht mit den übrigen Erben über den Nachlass verfügen und auch nicht bei der Erbteilung mitentscheiden. Dafür haftet er auch nicht für die Schulden des Erblassers - anders als die Erben.

Gegenstand eines Vermächtnisses: Als Vermächtnisgegenstand kommen sämtliche Vermögenswerte des Erblassers in Frage. Es kann ein bestimmter Geldbetrag als Vermächtnis zugewendet werden, aber auch eine bestimmte Sache wie ein Schmuckstück oder ein Bild. Sogar eine befristete oder unbefristete Rente kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Statt eines bestimmten Geldbetrages kann der Erblasser auch einen bestimmten Prozentsatz am Nachlass als Vermächtnis zusprechen. Das empfiehlt sich zum Beispiel, wenn ein Erblasser eine Person wesentlich begünstigen, aber nicht als Erbe mit allen Rechten und Pflichten einsetzen möchte. Wie ein Vermächtnis am Besten ausgestaltet wird, lässt sich aber kaum pauschal beantworten. Das hängt massgebend von der konkreten erbrechtlichen Ausgangslage und der Vermögenssituation des Erblassers ab. So darf ein Vermächtnis an eine Person, Institution oder einen Verein den Pflichtteil der berechtigten Erben – das können Kinder, Ehegatte und/oder Eltern sein – nicht verletzen. Es lohnt sich daher, sich von einer Notarin oder einem Notar beraten zu lassen, insbesondere wenn Sie z.B. eine nicht pflichtteilsgeschützte Person oder eine Institution mit einem grösseren Vermächtnis bedenken möchten. Generell wird empfohlen, ein Testament klar und unzweideutig zu formulieren. Halten Sie deutlich fest, wer Erbe sein soll (z.B. «Ich setze als Erben ein: [...]») und wer Vermächtnisnehmer ist (z.B «Als Vermächtnis erhält: Mein Patenkind den Betrag von 5000 Franken»).

Das handschriftliche Testament: Ein Testament kann eigenhändig geschrieben oder von einer Notarin erstellt und beurkundet werden. Bei einem selbst verfassten Testament müssen die gesetzlichen Formvorschriften gewahrt werden, da das Testament ansonsten ungültig ist. Das Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Zur Unterschrift gehören auch Ort und Datum. Ein unterzeichneter Computerausdruck genügt also nicht.


Salome Krummenacher, Rechtsanwältin und Notarin


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 14. März 2019.

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