09. Mai 2019 | Erbrecht / Vorsorge

Erben: Gleichbehandlung der Kinder

"Meine Frau und ich haben drei Kinder, die inzwischen alle ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Während zwei Kinder Berufslehren absolviert haben, hat eines unserer Kinder ein Studium in Genf absolviert, das für uns Eltern x-fach teurer war als die Berufslehren. Wie ist diese Ungleichbehandlung aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen?"

 

Die gesetzliche Lösung sieht vor, dass die Auslagen für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder (wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird) nur ausgeglichen werden müssen, wenn sie das übliche Mass übersteigen (Art. 631 ZGB). Danach soll allen Kindern eine Ausbildung entsprechend ihrer Begabungen und Wünsche zukommen, ohne dass die Eltern dabei zu einer übermässigen Rechnerei um Details gezwungen werden. Mit anderen Worten werden ungleiche Auslagen für die Ausbildung von Kindern grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Anders ist es nur in folgendem Fall: Soweit die Ausbildungsauslagen das übliche Mass übersteigen, sind sie ausnahmsweise auszugleichen, es sei denn, der Erblasser (hier somit die Mutter und/oder der Vater) ordnet an, das übermässig begünstigte Kind sei von der Ausgleichungspflicht befreit. Es stellt sich daher die Frage, wann Auslagen «das übliche Mass übersteigen». Es kommt auf die konkreten Umstände, die finanzielle Lage der Eltern, auf deren Umfeld und soziale Schicht im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen an.

Es sei an einem Beispiel kurz erläutert, wann nach Gesetz von einer Ausgleichungspflicht eines Kindes auszugehen wäre. Ein einfacher Hilfsarbeiter hat drei Töchter, wovon eine Verkäuferin, eine weitere Floristin und eine dritte Ärztin wird. Der Ärztin mit eigener Praxis wird nach Abschluss des Medizinstudiums zusätzlich dazu noch ein teures Nachdiplomstudium im Ausland finanziert. Klar ist, dass die Ausbildung im Ausland übermässig im Sinne des Gesetzes ist und deshalb auszugleichen wäre. In der juristischen Literatur wird aber auch die Ansicht vertreten, dass in einem solchen, nicht akademischen Milieu bereits das Medizinstudium an sich das übliche Mass übersteigt und die damit verbundenen Kosten daher durch die Medizinerin ausgeglichen werden müssten. In jedem Fall anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn bereits die Eltern Ärzte wären und die (dritte) Tochter dieselbe Laufbahn eingeschlagen hätte. Diesfalls wären die Ausbildungskosten nicht als übermässig zu betrachten und somit auch nicht auszugleichen.

Zur Frage der Ausgleichung kann generell festgehalten werden, dass das Gesetz die Gleichbehandlung aller Nachkommen anstrebt (Art. 626 Abs. 2 ZGB). So hat sich zum Beispiel ein Kind einen durch seine Eltern ausgrichteten, grösseren Erbvorbezug später auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Von dieser generellen Ausgleichungspflicht kann das Kind aber dispensiert werden, wenn der Erblasser (sprich die Mutter und/oder der Vater) dies «ausdrücklich» so vorgesehen hat. Diese an sich klare Regel kann im Einzelfall grosse Probleme schaffen. So kann es etwa ungewollte Folgen nach sich ziehen, wenn eine Mutter einem ihrer beiden Kinder ein Stück Bauland und dem anderen Kind einen – im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung – wertmässig gleich hohen Betrag überträgt. Steigt nun zum Beispiel der Wert des Grundstücks bis zum Tod der Mutter erheblich an und hat die Mutter sich nicht geäussert, wie mit dieser späteren Ungleichbehandlung der Kinder umzugehen ist, besteht ein grosses Konfliktpotenzial. Es lohnt sich somit sehr, auf die Frage der Ausgleichung zwischen Kindern ein grosses Augenmerk zu legen und sich gegebenenfalls an einen erbrechtlich spezialisierten Anwalt zu wenden.



Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt und Notar


Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 9. Mai 2019.

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