Nachlass: Braucht es einen Willensvollstrecker?
"In letzter Zeit haben meine Frau und ich von diversen Freunden und Bekannten (die alle ungefähr im Pensionsalter sind) mitbekommen, dass sie für die Abwicklung ihrer dereinstigen Nachlässe Willensvollstrecker ernannt haben. Wir fragen uns nun, ob auch wir aktiv werden und einen Willensvollstrecker vorsehen sollten."
Die kurze Antwort auf Ihre Frage lautet: Generell drängt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers dann auf, wenn die Familien- und Vermögensverhältnisse komplex sind oder wenn die Gefahr besteht, dass die Erben sich im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses nicht an den Willen der Erblasserin/des Erblassers halten werden oder dass gar Streit zwischen den Erben entstehen könnte. Es kann aber durchaus auch sinnvoll sein, bei übersichtlichen Verhältnissen einen Willensvollstrecker vorzusehen. Dieser kann sich um die finanziellen und administrativen Belange im Zusammenhang mit dem Nachlass kümmern und die Hinterbliebenen entlasten. Die Erben haben sich dann in Zeiten der Trauer nicht auch noch darum zu kümmern.
Die wesentliche Aufgabe des Willensvollstreckers besteht gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB darin, den Willen der Erblasserin/des Erblassers zu vertreten. Konkret heisst das, dass der Willensvollstrecker den Nachlass verwaltet, noch offene Schulden begleicht, allfällige Vermächtnisse ausrichtet sowie die Teilung nach den Vorgaben der Erblasserin/des Erblassers oder – wo solche fehlen – nach den Vorschriften des Gesetzes vorbereitet und ausführt. Der Willensvollstrecker ist aber nicht befugt, die Teilung von sich aus, ohne Zustimmung aller Erben vorzunehmen.
Als Willensvollstrecker kann grundsätzlich jede handlungsfähige Person eingesetzt werden; das Gesetz fordert dabei keine besonderen Fähigkeiten. Selbst verwandte, verheiratete oder verschwägerte Personen, Vermächtnisnehmer oder Erben sind befugt, als Willensvollstrecker zu amten. In der Regel ist das aber wenig sinnvoll, weil in solchen Konstellationen Interessenkonflikte absehbar sind. Als Willensvollstrecker sollte daher jemand eingesetzt werden, der eine möglichst neutrale Amtsführung garantiert und in den die Erblasserin/der Erblasser Vertrauen hat. In der Regel kommen Personen in Frage, die sich bereits beruflich mit Erbschaftsangelegenheiten auskennen; sie gewährleisten eine kompetente, sachgerechte und nicht zuletzt rechtskonforme Vorgehensweise. Es liegt in der Natur der Sache, dass als Willensvollstrecker häufig Anwälte und Notare eingesetzt werden.
Die Einsetzung des Willensvollstreckers muss durch eine letztwillige Verfügung erfolgen: entweder in einem eigenhändigen oder öffentlichen Testament oder in einem Erbvertrag. Sie ist frei widerruflich. Ein Widerruf der Einsetzung kann jederzeit und ohne Mitwirkung des Vertragspartners erfolgen, hat aber wiederum in der Form der letztwilligen Verfügung zu passieren. Nach der Testamentseröffnung erhält die ernannte Person von der zuständigen Behörde die Anfrage, ob sie gewillt sei, das Mandat anzunehmen. Akzeptiert sie das Willensvollstreckermandat, wird ihr ein Willensvollstreckerzeugnis ausgerichtet, womit sie sich, wenn nötig, entsprechend ausweisen kann.
Der Willensvollstrecker hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In der Regel ist der effektive Arbeitsaufwand für die Honorierung massgebend.
Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt SAV Erbrecht
Folgender Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 8. August 2019.