Hilfe durch Teilungsamt nach Todesfall
"Meine Eltern sind inzwischen betagt. Auch wenn ich ihnen noch ein langes Leben wünsche, habe ich mir doch auch schon die Frage gestellt, was eigentlich passiert, wenn eine Person stirbt. Ist es richtig, dass sich das Teilungsamt um die ersten Schritte kümmert oder die Hinterbliebenen zumindest unterstützt?"
Im Kanton Luzern sind die Teilungsämter der einzelnen Gemeinden für die Abwicklung der Erbschaft verantwortlich. Zuständig ist das Teilungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers. Zunächst geht es darum, zu bestimmen, wer die vorhandenen Erben sind. Geht die zuständige Behörde davon aus, dass neben den bereits bekannten Erben noch weitere (aber unbekannte) bestehen, so ordnet sie einen öffentlichen Erbenruf an und fordert die Berechtigten auf, sich innerhalb eines Jahres zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Der Kreis der (gesetzlichen) Erben kann durch letztwillige Verfügung des Erblassers eingeschränkt oder es können einzelne Erben ausgeschlossen werden. In Ihrem Fall dürfte ein solcher Erbenruf aber nicht notwendig sein. Ich gehe davon aus, dass die Erben ohne Weiteres bekannt wären.
Wenn eine letztwillige Verfügung oder ein Testament existiert, so muss diesem letzten Willen des Verstorbenen zum Durchbruch verholfen werden. Dabei ist zunächst zentral, dass sämtliche existierenden Testamente dem Teilungsamt eingeliefert werden, zumal ja nicht immer nur ein Testament verfasst worden ist. Gleiches gilt für Erbverträge. Es sind somit auch Testamente einzureichen, von denen man annimmt, sie seien ungültig oder anfechtbar. Die Pflicht zur Einlieferung trefft jede Person, die ein Testament aufbewahrt oder findet – unabhängig davon, ob es unmittelbar nach dem Tod des Erblassers oder lange Zeit danach gefunden wird. Wer ein Testament nicht korrekt an die Behörde übermittelt, kann zivilrechtlich, allenfalls gar strafrechtlich belangt werden. Und wenn gar ein Erbe ein Testament beseitigt oder zerstört, führt dies zu seiner Erbunwürdigkeit (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).
Hinterlässt der Erblasser eine letztwillige Verfügung oder einen Erbvertrag, so werden diese sämtlichen Erben innerhalb eines Monats eröffnet. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung. Wer «nur» an einem Vermächtnis berechtigt ist, der erhält nur in den Teil des Testaments/Erbvertrags Einblick, der für das entsprechende Vermächtnis von Bedeutung ist.
Das Teilungsamt kümmert sich somit darum, die gesetzlichen Erben ausfindig zu machen, die letztwilligen Verfügungen zu sammeln und zu eröffnen. Weiter erstellt es ein erstes Inventar, aus dem die Aktiven und Passiven des Nachlasses hervorgehen. Das Teilungsamt wird daher die ihm bekannte Kontaktperson (in der Regel eine Erbin/ein Erbe) auffordern, alle Vermögenswerte und alle Schulden des Erblassers bekannt zu geben. Die Inventaraufnahme bezweckt die Feststellung der zur Erbschaft gehörenden Sach- und Kapitalwerte sowie der allenfalls vorhandenen Schulden. Für allfällige Schulden des Verstorbenen haften die Erben mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt. Um diese Vermischung des Erblasser-mit dem Erbenvermögen zu verhindern, gibt das Gesetz den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft innert drei Monaten auszuschlagen. Die Ausschlagung ist von den Erben mündlich oder schriftlich zu erklären. Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 ZGB) und soll aber, wenn irgendwie möglich, schriftlich erfolgen.
Schliesslich ist es das Teilungsamt, das den Erben den sogenannten Erbschein ausstellt, mit dem sich die Erben (etwa bei Banken) legitimieren können, um erforderliche Transaktionen zu tätigen.
Dr. Rainer Wey, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt SAV Erbrecht
Dieser Beitrag erschien als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 13. Februar 2020.